Impressumspflicht für Websites: Um was geht es und wer ist betroffen?

Impressumspflicht für Websites: Um was geht es und wer ist betroffen?

Wer in der Schweiz eine Website betreibt oder als Webmaster jemanden dabei unterstützt, sieht sich mit verschiedenen rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Zu den Themen-Klassikern zählt zweifellos die Impressumspflicht.

Jonas Baeriswyl Jonas Baeriswyl · Attorney at Law, VISCHER

Wer im Internet oder sonst im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, hat «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen». Das ist die Bestimmung, welche die Impressumspflicht für Websites regelt und seit über einem Jahrzehnt im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG). Sie schafft Transparenz darüber, wer hinter einer Website steht, und ermöglicht es Nutzern, leicht an Kontaktangaben der Betreiber zu gelangen.

So kann das Impressum auch als Indiz für die Vertrauenswürdigkeit einer Website dienen. Werden etwa Produkte im Vergleich mit anderen Websites zu einem Bruchteil des Preises angeboten, fehlt aber ein Impressum gänzlich oder führt es verdächtige Adressen oder Kontaktangaben auf (z. B. blosse Koordinaten oder die Angabe einer Rechtsform, die es hierzulande nicht gibt), dürfte die Wahrscheinlichkeit unseriöser oder gar betrügerischer Angebote erhöht sein.

Ein Impressum ist nicht für jede Website zwingend erforderlich, grundsätzlich aber immer dann, wenn darüber Produkte und Dienstleistungen angeboten werden. Ob die Angebote ganz oder teilweise kostenlos sind, spielt keine Rolle. Von der Impressumspflicht erfasst sind nicht nur klassische Onlineshops, sondern etwa auch Filesharing- und Social Media-Plattformen sowie die Angebote von Cloud-Dienstleistern und Webhosting-Anbietern. Nicht der Impressumspflicht unterstehen jedoch rein private oder sonstige nicht kommerzielle Tätigkeiten wie das Betreiben von Blogs, Social Media- und Informationsplattformen ohne gewerbliche Angebote.

Was im Impressum stehen muss

Als zwingend erforderliche Angaben im Impressum verlangt das Gesetz klare und vollständige Angaben zur Identität und zur Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse.

Diese beiden Elemente sind gemäss Schweizer Recht im Impressum erforderlich – mehr nicht.

Die Angaben im Impressum auf der Website einer GmbH könnten zum Beispiel so aussehen:

Muster GmbH
Musterstrasse 1
8009 Musterstadt
E-Mail: info@mustergmbh.ch

Es ist selbstverständlich möglich, weitere Details zu nennen: Telefonnummer, Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Vor- und Nachname einer vertretungsbefugten Person, ein Link auf den zentralen Firmenindex (zefix.ch) oder den kantonalen Handelsregisterauszug sind Beispiele für zusätzliche Informationen, die für die Nutzer nützlich sein können. Deren Angabe ist nach Schweizer Recht jedoch freiwillig.

Im Impressum auf Haftungsausschlüsse oder Urheberrechte an Inhalten hinzuweisen, ist hingegen nicht ratsam. Solche Hinweise sind im Impressum von Websites immer wieder zu finden und enthalten oft praktisch identische Textelemente, was darauf hindeutet, dass sie als vermeintlich gute Vorlagen von anderen Websites kopiert oder von zweifelhaften Generatoren erstellt wurden. Vielfach werden die Website-Betreiber die rechtlichen Hintergründe der Hinweise gar nicht kennen, zumal die Hinweise meist keine Rechtswirkung haben dürften. Sie nach dem Motto «Nützt’s nüt, so schadt’s nüt» dennoch zu verwenden, ist hier fehl am Platz, weil sich unbedachte Formulierungen im allfälligen Rechtsstreit durchaus als nachteilig herausstellen können. Im Zweifel gilt also: Finger weg von wohlklingenden juristischen Phrasen im Impressum. Fokussieren Sie sich stattdessen auf die wenigen Elemente, die darin wirklich zu finden sein müssen.

Die notwendigen Angaben sollten hingegen nicht fehlen, denn die vorsätzliche Verletzung der oben erwähnten Bestimmung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist strafbewehrt. Zwar ist hinsichtlich einer allfälligen Strafe grundsätzlich nicht mit einem hohen Strafmass innerhalb des möglichen Strafrahmens zu rechnen, doch ein fehlendes Impressum kann auch sonst schädlich für das Unternehmen und dessen Geschäfte sein, weil die Website unprofessionell daherkommt und allenfalls gar als unseriös wahrgenommen wird. Ausserdem kann eine Verletzung der Firmen- und Namensgebrauchspflicht (siehe oben) zivilrechtliche und lauterkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Jonas Baeriswyl · Rechtsanwalt, VISCHER «Betreiber von Schweizer Websites müssen sowohl ihre Identität als auch ihre Kontaktadressen auf der Website angeben – im Impressum, wenn ein solches erforderlich ist, und in der Datenschutzerklärung.»

Besteht ein Bezug zum Ausland, können entsprechend dem ausländischen Recht weitere Pflichtangaben im Impressum erforderlich sein. Im Zweifel sollten Website-Betreiber prüfen, ob ausländische Bestimmungen bezüglich der Impressumspflicht anwendbar sind und sich von denen des Schweizer Rechts unterscheiden (z. B. indem zusätzlich auch Details zu Registereinträgen oder zu einer allfälligen Aufsichtsbehörde zwingend verlangt werden). Weitergehende Abklärungen sind etwa dann angezeigt, wenn sich das Angebot auf der Website auch an Personen im Ausland richtet; ein Indiz hierfür ist beispielsweise die Angabe von Preisen (auch) in einer ausländischen Währung.

Wie soll das Impressum angegeben werden?

Das «Impressum» muss im Grunde nicht als solches bezeichnet werden, und auch hinsichtlich der Form und Sprache macht das Gesetz keine konkreten Vorgaben. Bei der Ausgestaltung sollten nach der hier vertretenen Ansicht jedoch die eingangs erläuterten Zwecke der Impressumspflicht berücksichtigt werden, verbunden mit dem Grundgedanken, die Sache nicht komplizierter zu machen, als sie ist.

Will heissen: Ein gut ersichtlicher Link mit dem Text «Impressum» gehört in die Fusszeile der Website (häufig auch «Footer» genannt). Der Link hat auf eine Seite mit den oben erwähnten Pflichtangaben sowie mit allfälligen freiwilligen Angaben zu führen. In sprachlicher Hinsicht sollte das Impressum in jenen Sprachen verfügbar sein, in denen die Website präsentiert wird oder die Produkte und Dienstleistungen angeboten werden.

Datenschutzerklärung als Impressumspflicht 2.0

Unabhängig von der Frage, ob die Impressumspflicht für eine Website gilt oder nicht, wird in der Regel eine Datenschutzerklärung aufgeschaltet werden müssen. Grund dafür ist die mit dem Inkrafttreten des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) im September 2023 eingeführte allgemeine datenschutzrechtliche Informationspflicht für datenschutzrechtlich Verantwortliche – für jene Stelle also, welche die Zwecke und Mittel der Bearbeitung von Personendaten bestimmt. Betreiber einer Website werden in der Regel als datenschutzrechtlich Verantwortliche gelten.

Die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle muss gemäss dem revidierten DSG betroffene Personen (z. B. Nutzer, deren Personendaten wie E-Mail-Adresse oder Vor- und Nachnamen über den Onlineshop erhoben werden) über die Beschaffung ihrer Daten informieren. Um dieser Informationspflicht nachzukommen, hat sich in der Praxis die allgemeine Datenschutzerklärung etabliert. Darin informieren Unternehmen darüber, wie sie Personendaten bearbeiten – als Betreiber von Websites und Apps, aber auch im Zuge anderer Bearbeitungstätigkeiten (online und offline), beispielsweise beim Kundenbeziehungsmanagement, bei der Kommunikation mit Lieferanten und Partnerunternehmen und im Zusammenhang mit Rekrutierungsprozessen.

Mehr erfahren:
In einem anderen Beitrag im Hostpoint Blog hat die Kanzlei VISCHER wichtige und hilfreiche Tipps für das Verfassen von Datenschutzerklärungen zusammengestellt. In weiteren Beiträgen wird beschrieben, was beim Inkrafttreten des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes 2023 sowie im Umgang mit Cookie-Bannern zu beachten gilt.

Zu den Mindestinformationen in der Datenschutzerklärung zählen unter anderem Angaben zur Identität und zu den Kontaktdaten des Verantwortlichen. Zwar erwähnt das DSG im Gegensatz zum UWG nicht explizit die «Kontaktadresse der elektronischen Post», doch auch in der Datenschutzerklärung ist eine elektronische oder telefonische Kontaktmöglichkeit anzugeben.

Die Datenschutzerklärung ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf der Website bereitzustellen (siehe Art. 13 Datenschutzverordnung). Die Hinweise hiervor zur Angabe des Impressums auf der Website können analog auch für die Datenschutzerklärung herangezogen werden: Am besten eignet sich ein Link in der Fusszeile der Website, der auf eine separate Seite mit der Datenschutzerklärung führt. Und ja: Auch die Datenschutzerklärung sollte in jenen Sprachen verfügbar sein, in denen die Website präsentiert wird oder die Produkte und Dienstleistungen angeboten werden.

Fazit

Angaben zur Identität und zu den Kontaktadressen gehören auf die Website. Im Ergebnis werden Betreiber von Schweizer Websites also sowohl ihre Identität als auch ihre Kontaktadressen auf der Website angeben müssen – im Impressum, wenn ein solches erforderlich ist, und in der Datenschutzerklärung.

Hinweis zum Autor:
Dieser Beitrag wurde vom Rechtsexperten Jonas Baeriswyl (Rechtsanwalt) der Kanzlei VISCHER verfasst und dem Hostpoint Blog als Gastbeitrag zur Verfügung gestellt.

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