Schweizer Online-Shops: Neue Mehrwert­steuer­regelung mit der EU

Schweizer Online-Shops: Neue Mehrwert­steuer­regelung mit der EU

Ein Gastbeitrag von Lukas Bühlmann.

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Wer grenzüberschreitenden Handel mit elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen mit der EU betreibt, hat seit dem 1. Januar 2015 eine neue, wichtige Pflicht. Dann nämlich traten auf Basis des Mehrwertsteuerpakets 2010 (Richtlinie 2008/8/EG) europaweit neue Regelungen in Kraft, die vor allem für Schweizer B2C-Anbieter zahlreiche Änderungen mit sich bringen. Erbringt ein Schweizer E-Commerce-Anbieter nämlich die erwähnten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU, unterliegen diese in Zukunft einheitlich der Mehrwertsteuer im Wohnsitzstaat des Empfängers der Leistung. Die Abrechnung der MWST erfolgt demnach im Wohnsitzstaat des Kunden.

Als hätte die Online-Branche mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtilnie im Jahr 2014 nicht schon genug Anpassungen an gesetzliche Änderungen vornehmen müssen, sind seit dem 1. Januar 2015 bereits die nächsten Neuerungen in Kraft getreten. Wer online elektronische Dienstleistungen anbietet, wird in Zukunft dort MWST-pflichtig, wo der Konsument wohnt. Dieser grundsätzliche Wandel, weg vom Ort des Dienstleistungserbringers hin zum Ort des Dienstleistungsempfängers, folgt dem Ziel, elektronische Dienstleistungen dort zu besteuern, wo sie konsumiert werden.

Wer ist von den Änderungen betroffen?

Die Änderungen treffen alle Anbieter von elektronischen Dienstleistungen (und Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen), die an Konsumenten in der EU liefern (B2C). Die MWST ist seit dem 1. Januar 2015 unter anderem für folgende Dienstleistungen nach dem Steuersatz am Wohnsitzort des Kunden abzuliefern:

Betroffen von der Neuregelung sind sowohl europäische Unternehmen als auch Anbieter von ausserhalb der EU, wie etwa der Schweiz, die elektronische Dienstleistungen an Kunden in der EU erbringen. Keine Änderungen erfolgen hingegen im B2B Bereich.

Kleine Einzige Anlaufstelle (KEA) – Mini One Stop Shop (MOSS)

Um zu verhindern, dass sich ein Anbieter von elektronischen Produkten zukünftig in jedem einzelnen Wohnsitzstaat seiner Kunden mehrwertsteuerlich registrieren muss, wird die Möglichkeit der kleinen einzigen Anlaufstelle bzw. des Mini One Stop Shop geschaffen. Damit kann der Steuerpflichtige die auf Umsätzen zu leistende Steuer, die an einen Kunden in einem EU-Mitgliedstaat erbracht werden, über ein Internetportal in dem Mitgliedstaat abrechnen, in dem er steuerlich identifiziert ist. Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig. Wenn man sich aber dafür entscheidet, wird die Regelung der KEA auf alle EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Die Wahl lediglich einzelner Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Die KEA-Regelung ist für Schweizer Unternehmen dann attraktiv, wenn sie an Kunden (B2C) in verschiedenen europäischen Staaten elektronische Dienstleistungen erbringt und sich nicht in allen Wohnsitzstaaten der Kunden einzeln registrieren möchte.

Neue Mehrwertsteuerregelung mit der EU

Was ändert sich konkret?

Die kleine einzige Anlaufstelle soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die neue MWST-Regelung in der Praxis umfangreiche Änderungen mit sich bringen wird, wie das folgende Beispiel zeigt:

Konsumiert ein Franzose eine elektronische Dienstleistung, die von einem Schweizer Unternehmen geliefert wurde, so fällt auf dieser Dienstleistung in Zukunft die französische MWST an. Auch wenn das Schweizer Unternehmen die MWST über die kleine einzige Anlaufstelle in Deutschland erbringt, muss sie in Zukunft auf genau dieser Dienstleistung den französischen Steuersatz verrechnen. Gleich verhält es sich, wenn der Kunde in Spanien, Polen, Portugal oder einem anderen der 28 EU-Mitgliedstaaten wohnt. Das Unternehmen muss also feststellen können, welches der Wohnsitzstaat des Kunden ist. In der Folge liefert es bei der kleinen einzigen Anlaufstelle eine separate Abrechnung mit allen B2C Verkäufen von elektronischen Produkten in der EU ab. Die kleine einzige Anlaufstelle übernimmt dann lediglich die Verteilung der MWST-Erträge in die einzelnen Staaten.

Daraus ergeben sich mitunter folgende weitreichende Änderungen:

Daneben müssen betroffene Unternehmen die MWST-Gesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie Leistungen erbringen, genau kennen. Denn trotz der laufenden Harmonisierung des MWST-Rechts innerhalb der EU weichen die einzelstaatlichen Regelungen stark voneinander ab.

Fazit und weitere Schritte

Das neue Mehrwertsteuerpaket bringt seit dem 1. Januar 2015 bedeutende Änderungen für den B2C-Handel mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen mit sich. Grundsätzlich erlaubt die Neuregelung die Abrechnung der MWST über ein einziges Internetportal (KEA bzw. MOSS) in einem Mitgliedstaat der EU. Die Online-Registrierung für die kleine einzige Anlaufstelle steht seit dem 20. Oktober 2014 offen. Ob eine Registrierung möglich oder sinnvoll ist, sollten Anbieter vorgängig überprüfen (insbesondere solche, die bereits über eine MWST-Registrierung verfügen). Zudem müssen Anbieter, die elektronische Produkte ins EU-Ausland liefern, abklären, in welche EU-Mitgliedstaaten geliefert wird und wie die jeweiligen MWST-Gesetze ausgestaltet sind. Es ist beispielsweise denkbar, dass eine neue MWST-Pflicht für Kleinunternehmen (Start-Ups) entsteht, welche bisher auf Grund der kleinen Umsätze von der MWST ausgenommen waren.

Bei Unklarheiten und im Zweifelsfall ist die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt empfehlenswert.

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